Rechtsprechung
FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von gefälschten Einfuhrnachweisen
- Justiz Hamburg
Art 15 Abs 1 EGV 800/1999, Art 16 Abs 1 EGV 800/1999, Art 49 Abs 2 EGV 800/1999, Art 50 Abs 2 EGV 800/1999, Art 52 Abs 1 EGV 800/1999
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von gefälschten Einfuhrnachweisen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von gefälschten Einfuhrnachweisen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von gefälschten Einfuhrnachweisen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08
- BFH, 23.10.2012 - VII R 9/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07
Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren
Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08
Auch der erkennende Senat hat die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in seiner Rechtsprechung bislang als Erstattungsvoraussetzung angesehen (FG Hamburg, Urteile vom 02.09.2004, IV 385/02 und vom 28.02.2008, 4 K 48/07).Im Rückforderungsverfahren liegt allerdings die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich nicht erreicht hat, beim beklagten Hauptzollamt, wenn der Ausführer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und das Hauptzollamt daraufhin ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat (FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008, 4 K 48/07).
- FG Hamburg, 24.02.2006 - IV 219/03
Ausfuhrerstattung: Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr …
Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08
Bereits in seinem Urteil vom 24.02.2006 (IV 219/03) hat der Senat erkannt, dass der für die Zahlung differenzierter Erstattung erforderliche Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten nur erbracht wird, wenn der Ausführer innerhalb der Vorlagefrist des Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 Dokumente beibringt, die die einen Primär- bzw. Sekundärnachweis kennzeichnenden Merkmale aufweisen. - EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
Oelmühle und Schmidt Söhne
Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16.07.1998 (C-298/96). - EuGH, 21.07.2005 - C-515/03
Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - …
Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08
So hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 (der Vorgängerregelung von Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 800/1999), wonach das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind, erkannt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr eine Bedingung für den Erhalt der differenzierten Ausfuhrerstattung ist (EuGH, Urteil vom 21.07.2005, C-515/03). - FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 385/02
Ausfuhrerstattung: Rückforderung bei fehlenden Nachweisen der Einfuhr in das …
Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 237/08
Auch der erkennende Senat hat die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in seiner Rechtsprechung bislang als Erstattungsvoraussetzung angesehen (FG Hamburg, Urteile vom 02.09.2004, IV 385/02 und vom 28.02.2008, 4 K 48/07).